1. Verfahrenskosten Die Vorinstanz auferlegte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'230.60 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Berufungsführer und erwog, dass im Gegensatz zu anderen unter dem 8. Titel der StPO aufgeführten besonderen Verfahren bei den selbständigen nachträglichen Verfahren keine Sonderregelung betreffend der Kostentragung getroffen worden sei. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass der Gesetzgeber Art. 426 Abs. 1 StPO zur Anwendung bringen wollte, wenn früher eine Verurteilung erfolgte und später – basierend auf dieser Verurteilung – ein Folgeentscheid zu fällen sei.