Die Anlasstat mag die natürliche Ursache für das nachträgliche Verfahren gewesen sein. Es lässt sich aber nicht sagen, diese habe auch «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» zu einem nachträglichen Verfahren geführt. Der Berufungsführer hat das Verfahren vielmehr durch sein Verhalten in den ersten fünf Jahren seines Massnahmenvollzugs adäquat kausal verursacht und die Massnahme wurde verlängert. Er hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz hatte die im Jahre 2007 angeordnete stationäre Massnahme um 2 Jahre verlängert. Die Kammer bestätigte das erstinstanzliche Urteil.