Regeste: Gestützt auf Art. 416 StPO sind die Bestimmungen über die Verfahrenskosten für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (vgl. BGE 6B_428/2012). Im vorliegenden Fall gelangt somit Art. 426 StPO und das darin verankerte Verursacherprinzip zu Anwendung, wobei nicht die Tatbegehung als Ursache für das nachträgliche Verfahren zu betrachten ist. Die Anlasstat mag die natürliche Ursache für das nachträgliche Verfahren gewesen sein.