SK 2012 254 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi sowie Gerichts- schreiberin Rodriguez vom 21. Dezember 2012 in der Strafsache A. amtlich vertreten durch Fürsprecher X. Verurteilter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufung gegen das Urteil des Kollegialgerichts Bern-Mittelland vom 21. August 2012 (Ver- längerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB) Regeste: Gestützt auf Art. 416 StPO sind die Bestimmungen über die Verfahrenskosten für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (vgl. BGE 6B_428/2012). Im vorliegenden Fall gelangt somit Art. 426 StPO und das darin verankerte Verursacherprinzip zu Anwendung, wobei nicht die Tatbegehung als Ursache für das nachträgliche Verfahren zu betrachten ist. Die Anlasstat mag die natürliche Ursache für das nachträgliche Verfahren gewesen sein. Es lässt sich aber nicht sagen, diese habe auch «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» zu einem nachträglichen Verfahren geführt. Der Berufungsführer hat das Verfahren vielmehr durch sein Verhalten in den ersten fünf Jahren seines Massnahmenvollzugs adäquat kausal verursacht und die Massnahme wurde verlängert. Er hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz hatte die im Jahre 2007 angeordnete stationäre Massnahme um 2 Jahre ver- längert. Die Kammer bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 1 [...] III. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG 1. Verfahrenskosten Die Vorinstanz auferlegte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'230.60 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Berufungsführer und erwog, dass im Gegen- satz zu anderen unter dem 8. Titel der StPO aufgeführten besonderen Verfahren bei den selbständigen nachträglichen Verfahren keine Sonderregelung betreffend der Kosten- tragung getroffen worden sei. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass der Gesetzge- ber Art. 426 Abs. 1 StPO zur Anwendung bringen wollte, wenn früher eine Verurteilung erfolgte und später – basierend auf dieser Verurteilung – ein Folgeentscheid zu fällen sei. Diesbezüglich könne ergänzend die unbestrittene Praxis der Kostenauferlage in Wi- derrufsfällen herangezogen werden, die ja ebenfalls keine Verurteilung, sondern bloss einen Folgeentscheid dieser darstelle. Auch hier würde die wörtliche Auslegung von Art. 426 Abs. 1 StPO klar einen anderen Schluss aufdrängen, was jedoch geradezu be- fremdend anmuten würde. Gestützt auf diese Überlegungen sei die beschuldigte Per- son, die verurteilt worden ist, auch für die Folgeentscheide in den selbständigen nachträglichen Entscheiden gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig (pag. 147). Fürsprecher X. machte diesbezüglich vor Obergericht geltend, aus Art. 426 Abs. 1 StPO gehe keine Kostenpflicht des Berufungsführers hervor. Die Kosten seien in Anwendung von Art. 423 StPO dem Kanton aufzuerlegen. Er wies in seinem mündlichen Parteivor- trag speziell auf das Legalitätsprinzip im Abgaberecht hin und führte aus, dass für den vorliegenden Fall nicht die Praxis der Kostenauferlage in Widerrufsfällen herangezogen werden könne. Schliesslich nannte er als Vergleichsfälle die Entscheide des Oberge- richts SK 2007/78, SK 2008/139 und SK 2009/178. Es kann festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall – anders als in den soeben ge- nannten Fällen des Obergerichts – die neue Schweizerische StPO zur Anwendung kommt. Des Weiteren ist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Verlegung der Kosten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip zu erfol- gen hat (vgl. 6B_93/2012 m.w.H.). So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldig- ten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, die verurteilte beschuldigte Person habe auch die Verfahrenskosten verursacht (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI / MARIANNE HEER / HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, nachfolgend BSK StPO, N 2 zu Art. 426 StPO). Die Haftung der verurteilten be- schuldigten Person darf allerdings nicht weiter gehen, als ein adäquat kausaler Kausal- zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten einer- seits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 426 StPO). Gestützt auf Art. 416 StPO sind die Bestimmungen über die Verfahrenskosten für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung gilt dies explizit auch für Verfahren bei selbstständigen nachträg- lichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (vgl. BGE 6B_428/2012). Davon, dass die StPO für solche Fälle keine Kostenregelung vorsehe, kann somit nicht die Rede 2 sein. Im vorliegenden Fall gelangt deshalb nicht zuletzt auch gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung Art. 426 StPO und das darin verankerte Verursacherprinzip zu Anwendung, wobei – entgegen der Vorinstanz – nicht die Tatbegehung als Ursache für das nachträgliche Verfahren zu betrachten ist (vgl. Erw. 3.3 von BGE 6B_428/2012). Die Anlasstat mag die natürliche Ursache für das nachträgliche Verfahren gewesen sein. Es lässt sich aber nicht sagen, diese habe auch «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» zu einem nachträglichen Verfahren geführt. Der Berufungsführer hat das Verfahren vielmehr durch sein Verhalten in den ersten fünf Jahren seines Massnahmenvollzugs adäquat kausal verursacht (vgl. dazu Erw. II.4 oben). Der vorliegende Fall beruht – an- ders als der im zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_428/2012 beurteilten Sachverhalt – auch nicht etwa auf einer Fehleinschätzung, denn das Gericht folgte dem Antrag der ASMV um Verlängerung der Massnahme. Der Berufungsführer hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 11'230.60 vollumfänglich zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens oder Un- terliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist mit seinen Anträgen auf der ganzen Linie unterlegen, so dass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 zu tragen hat. [...] 3