141 Abs. 5 StPO sind die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die entsprechenden Originaldokumente werden aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und durch an den entsprechenden Stellen geschwärzte Kopien ersetzt. 6