5 6.6. Daraus folgend sind ebenfalls der Rapport vom 02. November 2011 und die Aussagen des Zeugen R. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Juni 2012 unverwertbar, als darin Aussagen über die Einvernahme des Berufungsführers auf der Raststätte Windrose getätigt wurden (Art. 141 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO sind die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.