Die Aussage der beschuldigten Person ist conditio sine qua non für die Zeugenaussage. D.h. ohne Aussage der beschuldigten Person, gäbe es keine Zeugenaussage. Fusst die Aussage des Zeugen auf einer unverwertbaren Aussage, ist folglich auch die Zeugenaussage als Folgebeweis nicht verwertbar.