57 Z 17 ff.). Die mangelhafte Protokollierung der Einvernahme führte somit im vorliegenden Fall dazu, dass die Belehrung des Berufungsführers nicht wie in Art. 143 Abs. 2 StPO vorgesehen zu Beginn der Einvernahme protokolliert und beweismässig ausreichend festgehalten ist. Die Aussage ist nicht verwertbar und darf auch nicht mittelbar zum Beweis gemacht werden. Zum selben Ergebnis gelangt man bei der Beurteilung der vorliegenden Frage unter Berücksichtigung von Art. 141 Abs. 4 StPO bzw. dem Fernwirkungsverbot. Die Aussage der beschuldigten Person ist conditio sine qua non für die Zeugenaussage.