Dort findet sich zwar eine vorgedruckte Bestätigung betreffend die Belehrung (pag. 7). Ob der Berufungsführer dieses Formular jedoch bereits vor seiner Einvernahme ausfüllte und das Merkblatt für beschuldigte und vorläufig festgenommene Personen im Vorfeld der Einvernahme ausgeteilt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Schliesslich erscheinen die Aussagen des Zeugen R. zwar insgesamt glaubhaft (vgl. Ziff. II. 4.3. hiernach), sind jedoch im Bezug auf die Hinweispflichten unvollständig bzw. ungenau und sind damit ebenfalls nicht genügend beweiskräftig (pag. 57 Z 17 ff.).