Genau dies trifft auf vorliegenden Fall zu. Der Berufungsführer bestreitet, gehörig über seine Rechte aufgeklärt worden zu sein. Ob dem Berufungsführer tatsächlich sämtliche seiner Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO zur Kenntnis gebracht wurden, lässt sich mit der Notiz nicht belegen. Die Handnotizen genügen den Anforderungen an eine Protokollierung nicht (vgl. Ziff. I. 6.3 hiervor). Gleiches gilt für das vom Berufungsführer unterzeichnete Erhebungsformular betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dort findet sich zwar eine vorgedruckte Bestätigung betreffend die Belehrung (pag.