6.5. Diesen Überlegungen ist grundsätzlich zu folgen. Könnte die unverwertbare Aussage der befragten Person mittelbar erneut zum Beweis gemacht werden, würde der Zweck, der einer Gültigkeitsvorschrift buchstäblich zukommt, umgangen. Die Protokollierung gibt Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und garantiert ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Fehlt es an einem gesetzmässigen Einvernahmeprotokoll, sind in der Regel gleichzeitig auch die weiteren Verfahrensrechte und insbesondere die vorgängige Belehrung nicht gehörig protokolliert und beweismässig ausreichend festgestellt. Genau dies trifft auf vorliegenden Fall zu.