Auch RUCKSTUHL erachtet es als nicht zulässig, den Inhalt einer nach Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbaren Einvernahme mittelbar zum Beweis zu machen, indem Personen befragt würden, die bei dieser Einvernahme dabei gewesen seien und somit angeben könnten, was die beschuldigte Person ausgesagt habe. Andernfalls würde das Beweisverwertungsverbot unterlaufen. Zum selben Resultat gelange man bei der Anwendung des Fernwirkungsverbots auf diese Konstellation (BSK StPO-RucKsTuHL, Art. 158 N 35).