So sei eine Person, sobald sie als Beschuldigte erkannt und demgemäss näher befragt werde, vorgängig einer Befragung auf ihre Rechte aufmerksam zu machen, ansonsten ihre diesbezüglichen Aussagen (in den Akten eingeführt z.B. durch eine Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten) unverwertbar seien (SCHMID, a.a.O., FN 176). Auch RUCKSTUHL erachtet es als nicht zulässig, den Inhalt einer nach Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbaren Einvernahme mittelbar zum Beweis zu machen, indem Personen befragt würden, die bei dieser Einvernahme dabei gewesen seien und somit angeben könnten, was die beschuldigte Person ausgesagt habe.