SCHMID gibt ebenfalls zu bedenken, dass der Grundsatz der vorgängigen Orientierung der beschuldigten Person über ihre Rechte nicht durch Vorverlagerung der Befragung in eine solche informeller Art umgangen werden dürfe. So sei eine Person, sobald sie als Beschuldigte erkannt und demgemäss näher befragt werde, vorgängig einer Befragung auf ihre Rechte aufmerksam zu machen, ansonsten ihre diesbezüglichen Aussagen (in den Akten eingeführt z.B. durch eine Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten) unverwertbar seien (SCHMID, a.a.O., FN 176).