4 „Aussagen” zu bestätigen, sei bedenklich, stelle sie doch gewissermassen eine Umgehung der Einvernahme- und Hinweispflichten dar (DAPHINOFF, a.a.O., § 9 D) c) gg) Nicht protokollierte Gespräche und Befragungen). SCHMID gibt ebenfalls zu bedenken, dass der Grundsatz der vorgängigen Orientierung der beschuldigten Person über ihre Rechte nicht durch Vorverlagerung der Befragung in eine solche informeller Art umgangen werden dürfe.