Gemäss DA-PHINOFF besteht die Gefahr — teilweise sei sie bereits Praxis geworden —, dass die Polizei Aussagen von sog. „informell befragten" Personen nicht protokolliere — in Umgehung der einlässlichen Einvernahme- und Hinweisvorschriften —, dafür aber im Polizeirapport wiedergebe, sozusagen als Feststellung des Polizeibeamten. Diese Gedächtnisrapporte, d.h. Rapporte über oder mit Aussagen von Personen, die vom Polizeibeamten nachträglich in einem internen Polizeirapport festgehalten werden, seien ohne vorgenommene Orientierung nach Art. 158 Abs. 1 StPO unzulässig und nicht verwertbar.