158 Abs. 2 StPO), auch nicht mittelbar über eine Befragung von Personen eingeführt werden, die bei unverwertbaren Einvernahmen anwesend waren (GODENZI in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 158 N 34). Gemäss DA-PHINOFF besteht die Gefahr — teilweise sei sie bereits Praxis geworden —, dass die Polizei Aussagen von sog. „informell befragten" Personen nicht protokolliere — in Umgehung der einlässlichen Einvernahme- und Hinweisvorschriften —, dafür aber im Polizeirapport wiedergebe, sozusagen als Feststellung des Polizeibeamten.