Sind die Aussagen nicht verwertbar, können diese auch nicht nachträglich durch die Erhebung anderweitiger Beweise mittelbar in das Verfahren eingebracht werden. So darf gemäss GODENZI der Inhalt einer Beschuldigteneinvernahme, die zufolge unterbliebener Belehrung absolut unverwertbar ist (Art. 158 Abs. 2 StPO), auch nicht mittelbar über eine Befragung von Personen eingeführt werden, die bei unverwertbaren Einvernahmen anwesend waren (GODENZI in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 158 N 34).