6.4. Wie soeben dargelegt, sind die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Erfordernis für die Verwertbarkeit der Aussage (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2012, N 1274; SCHMID, a.a.O., N 571 FN 388 und N 578 FN 407; BSK StPO-NÄPFLI, Art. 76 N 12 und Art. 78 N 20/25). Sind die Aussagen nicht verwertbar, können diese auch nicht nachträglich durch die Erhebung anderweitiger Beweise mittelbar in das Verfahren eingebracht werden.