Die Handnotizen sind somit insoweit nicht verwertbar, als sie die Einvernahme des Beschuldigten protokollieren. Diese werden aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und durch eine an den entsprechenden Stellen geschwärzten Kopie ersetzt (Art. 141 Abs. 5 StPO).