Sowohl die Kenntnisnahme als auch die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls durch den Befragten stellen Gültigkeitsvorschriften dar. Eine Verletzung derselben führt zur Unverwertbarkeit der Einvernahme, soweit diese nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Das unerlaubte Rechtsüberholen als Übertretung oder Vergehen ist keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Die Handnotizen sind somit insoweit nicht verwertbar, als sie die Einvernahme des Beschuldigten protokollieren.