Gründe, inwieweit es der Polizei nicht möglich ist, nach Aufzeichnung der Aussage, das Protokoll der befragten Person durch Vorlesen oder Vorlegung zur Kenntnis zu bringen und von dieser unterzeichnen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Werden, wie durch den Zeugen R. ausgeführt, jeweils Handnotizen zu den Aussagen der befragten Person angefertigt, stellt es keinen weiteren, grösseren Aufwand dar, diese Aufzeichnungen der befragten Person zur Kenntnis zu bringen, von ihr unterzeichnen zu lassen und selbst zu signieren. Sowohl die Kenntnisnahme als auch die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls durch den Befragten stellen Gültigkeitsvorschriften