StPO gleich in mehreren Punkten nicht. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sind diese Bestimmungen auch von der Polizei einzuhalten (Botschaft 1155). Gründe, inwieweit es der Polizei nicht möglich ist, nach Aufzeichnung der Aussage, das Protokoll der befragten Person durch Vorlesen oder Vorlegung zur Kenntnis zu bringen und von dieser unterzeichnen zu lassen, sind nicht ersichtlich.