3 digte in seiner Berufungsbegründung, ihm seien die Notizen zu der Befragung auf der Raststätte weder vorgelesen noch zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt worden (pag. 150). Auf der Handnotiz findet sich weder eine Unterschrift des Polizisten R. noch eine Unterschrift des Berufungsführers (pag. 125 f.). Die dem Berufungsführer gestellten Fragen wurden nicht festgehalten (pag. 126). Die Handnotizen erfüllen somit die Voraussetzungen an ein Einvernahmeprotokoll gemäss Art. 76 ff. StPO gleich in mehreren Punkten nicht.