Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Zeuge R. hierzu aus, er habe sich die Aussagen des Berufungsführers notiert (pag. 57 Z 3). Im Kanton Bern werde direkt vor Ort kein schriftliches Protokoll geschrieben. Es reiche die Durchführung der Belehrung nach Berner Belehrungskarte. Sie würden sich jeweils Handnotizen machen und den Sachverhalt darin festhalten (pag. 57 Z 14 ff.) Damit übereinstimmend schrieb der Beschul-