Eine informelle Befragung, die es erlaubt hätte, die protokollarischen Vorschriften, insbesondere diejenigen zur Einvernahme, (noch) nicht beachten zu müssen, war somit nicht mehr möglich. Der Berufungsführer war als Beschuldigter gemäss den Protokollierungsvorschriften zu den Einvernahmen einzuvernehmen (Art. 76 ff. StPO). Dass sich der Polizist R. dieser Situation durchaus bewusst war, zeigt seine Anmerkung auf der Handnotiz: „BBK belehrt" (Berner Belehrungskarte). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Zeuge R. hierzu aus, er habe sich die Aussagen des Berufungsführers notiert (pag.