6.3. Vorliegend wurde der Berufungsführer von den Polizisten R. und H. beobachtet, wie er angeblich auf der Autobahn Al im Baustellenbereich ein unerlaubtes Rechtsüberholen durchführte. Bei der anschliessenden Anhaltung auf dem Rastplatz Windrose bestand damit bereits ein konkretisierter Tatverdacht gegenüber dem Berufungsführer betreffend die Verübung einer Verkehrswidrigkeit. Eine informelle Befragung, die es erlaubt hätte, die protokollarischen Vorschriften, insbesondere diejenigen zur Einvernahme, (noch) nicht beachten zu müssen, war somit nicht mehr möglich.