ebenso: BGer Urteil 6P.84/2006 vom 10. Juli 2006 E 3 und 1P.399/2005 vom 08. Mai 2006 E 3.1). Die Zurückdrängung des Unmittelbarkeitsprinzips im ordentlichen Strafverfahren (und dessen sowieso beschränkte Gültigkeit im Strafbefehlsverfahren) und die damit verbundene Tendenz zum Aktenprozess macht aus den aktenkundigen Protokollen „regelmässig das entscheidende Beweismaterial`. Umso grössere Sorgfalt ist bei der Einvernahme und der Erstellung des Protokolls an den Tag zu legen. Gerade im Strafbefehlsverfahren, welches mehrheitlich Massendelikte zum Gegenstand hat, sind die polizeilichen Einvernahmeprotokolle von entscheidender Wichtigkeit.