Beweise, die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs.2 StPO). Gemäss Bundesgericht ist denn auch ein Protokoll, das unbestrittenermassen dem Berufungsführer weder vorgelesen noch ihm zur Durchsicht vorgelegt und von diesem dementsprechend auch nicht unterzeichnet wurde gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (BGer Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E 1.5; ebenso: BGer Urteil 6P.84/2006 vom 10. Juli 2006 E 3 und 1P.399/2005 vom 08. Mai 2006 E 3.1).