Daneben gelten die Unterzeichnung durch den Verfahrensleiter, den Protokollführer und allenfalls dem Übersetzer ebenfalls als Gültigkeitsvoraussetzung; können gemäss SCHMID aber nachgebracht werden (SCHMID, a.a.O., N 571 FN 388 und N 578 Fn 407; a.M. bzgl. nachträglicher Unterzeichnung: BSK StPO-NÄPFLI, Art. 76 N 14 m.w.H. in FN 36). Beweise, die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs.2 StPO).