Sowohl die Kenntnisnahme als auch die Unterzeichnung des Protokolls durch die befragte Person sind Gültigkeitsvorschriften (vgl. BSK StPO- NÄPFLI, Art.78 StPO N 20 und 25; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich 2012, § 153 N 29; BRÜSCHWEILER in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 78 N 8; CR CPP-BOMIo, art. 78 N 5). Daneben gelten die Unterzeichnung durch den Verfahrensleiter, den Protokollführer und allenfalls dem Übersetzer ebenfalls als Gültigkeitsvoraussetzung;