2 Die Protokollierungsvorschriften sind aufgrund der auf dem Spiel stehenden gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben (BSK StPO-NÄPFLI, Art.76 StPO N 11 f. m.w.H. in FN 32). Sowohl die Kenntnisnahme als auch die Unterzeichnung des Protokolls durch die befragte Person sind Gültigkeitsvorschriften (vgl. BSK StPO- NÄPFLI, Art.78 StPO N 20 und 25;