Ab Bestehen eines Tatverdachts sind informelle Gespräche und Befragungen grundsätzlich unzulässig; sie müssen diesfalls protokolliert werden (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, § 9. D) c) gg) Nicht protokollierte Gespräche und Befragungen).