78 Abs. 5 StPO). Diese Vorschriften sind grundsätzlich auch von der Polizei bei der Befragung von Tatverdächtigen zu beachten. Eine informelle polizeiliche Befragung ist nur solange möglich, als es an einem bereits konkretisierten Tatverdacht gegenüber dem Befragten fehlt und die Befragung primär zur Gewinnung eines ersten Überblicks über das Vorgefallene dient (vgl. SCHMID, Handbuch der schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 859). Ab Bestehen eines Tatverdachts sind informelle Gespräche und Befragungen grundsätzlich unzulässig;