6.2. Art. 76 StPO statuiert die Pflicht, alle Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Diese Pflicht wird in Art. 78 StPO für Einvernahmen konkretisiert. Insbesondere wird verlangt, dass entscheidende Fragen und Antworten wörtlich zu protokollieren sind und das Protokoll nach Abschluss der Einvernahme der einvernommenen Person vorgelesen wird oder ihr zum Lesen vorzulegen ist. Nach Kenntnisnahme des Protokolls ist dieses sowohl von der befragten Person als auch vom Protokollführer, der Verfahrensleitung und der allenfalls zur Übersetzung beigezogenen Person zu unterzeichnen (Art. 76 Abs. 2 sowie Art. 78 Abs. 5 StPO).