Dieser ersten Einvernahme fehle es am Hinweis, dass gegen den Berufungsführer ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und welche Straftaten ihm vorgeworfen würden. Zudem genügten die Handnotizen des Polizisten insofern den Anforderungen eines Einvernahmeprotokolls nicht, als keine gestellte Frage protokolliert sowie die Notiz dem Berufungsführer nicht vorgelesen und zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei.