6. Verwertungsverbot im Besonderen 6.1. Ergänzend zu den erstinstanzlichen Beweismitteln wurden auf Antrag des Berufungsführers von der ersten Strafkammer die Handnotizen des Kantonspolizisten R. vom 20. August 2011 in die Akten aufgenommen (pag. 125). In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 22. November 2012 verlangt der Berufungsführer nun die Nichtberücksichtigung der auf seinen Antrag von der Kammer beigezogenen Handnotizen des Kantonspolizisten R.. Dieser ersten Einvernahme fehle es am Hinweis, dass gegen den Berufungsführer ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und welche Straftaten ihm vorgeworfen würden.