1 gang in den Polizeirapport. Andererseits schilderte Polizist R. als Zeuge die Aussagen des Berufungsführers. Der Berufungsführer rügte eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften sowie eine nicht gehörige Belehrung und beantragte, die Handnotiz sei aus den Akten zu entfernen. Trotz Nichtberücksichtigung der Handnotiz und den weiteren (mittelbaren) Beweismittel betreffend die Aussage des Beschuldigten auf der Autobahnraststätte erfolgte gestützt auf die (sonstigen) Beobachtungen der Polizei ein Schuldspruch. Auszug aus den Erwägungen: I. Formelles [...]