Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Berufungsführer wurde von den Polizisten R. und H. beobachtet, wie er auf der Autobahn Al im Baustellenbereich unerlaubt rechts überholte. Bei der anschliessenden Befragung auf der Autobahnraststätte hielt Polizist R. die Aussagen des Berufungsführers schriftlich in einer Handnotiz fest. Die Handnotiz wurde dem Berufungsführer weder zur Unterzeichnung vorgelegt noch wurde ihm der Inhalt der Notiz zur Kenntnis gebracht. Die in der Handnotiz festgehaltenen Aussagen des Berufungsführers fanden einerseits mittelbar Ein-