Regeste: Besteht ein konkretisierter Tatverdacht gegen die zu befragende Person, sind die Protokollierungsvorschriften zu beachten (Art. 76 ff. StPO). Dies gilt auch für die Polizei. Sowohl die Kenntnisnahme als auch die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls durch die befragte Person stellen Gültigkeitsvorschriften dar (Art. 78 Abs. 5 StPO). Eine Verletzung derselben führt zur Unverwertbarkeit der Einvernahme (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ist die Belehrung der beschuldigten Person nicht gehörig protokolliert und kann sie auch nicht anderweitig beweismässig erstellt werden (Art. 158 i. V.m.