Weiter wird verfügt: 1. Die verbleibenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 2. Die Unterlagen gemäss „Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände iS X.“ (pag. 07 06 001 ff.) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt R. - dem Strafkläger/Anschlussberufungsführer, v.d. Fürsprecher F. - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin C.