77 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer hat erkannt: I. X. wird freigesprochen: von der Anschuldigung der passiven Bestechung, angeblich begangen in der Zeit vom 01. Juli 2006 bis 31. Januar 2008, in K. und anderswo; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘876.65, welche dem Strafkläger Y. auferlegt wird, und unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 an den Kanton Bern sowie der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 750.00 an den Strafkläger Y.. II. X. wird hingegen schuldig erklärt: