Art. 1 EAV). Dies ergibt eine amtliche Entschädigung von CHF 13‘807.20 für das erstinstanzliche sowie von CHF 4‘069.10 für das oberinstanzliche Verfahren, die durch den Kanton Bern auszurichten ist. Die gesetzlichen Rückund Nachzahlungspflichten des Beschuldigten gemäss Art. 135 StPO bleiben vorbehalten. 2. Sichergestellte Gegenstände Die sichergestellten Gegenstände gemäss Aktenverzeichnis (pag 07 06 001 ff.), werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben.