1. Amtliches Honorar Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster und oberer Instanz wird gemäss den von Rechtsanwalt R. eingereichten Kostennoten vom 07. Mai 2012 sowie 11. Februar 2013 festgesetzt. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand erscheint der Kammer als angemessen. Davon abzuziehen ist die für den Freispruch ausgerichtete Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Umfang von CHF 1‘876.65 vor oberer Instanz (vgl. Ziff. VI.2.b hiervor). Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 1 EAV).