Anders verhält es sich hingegen beim einzig vom Strafkläger angestrebten Rechtsmittelverfahren betreffend den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der passiven Privatbestechung (vgl. BGE 139 IV 45 E 1 sowie e contrario BGE 138 IV 248 E 5.3). Diesbezüglich hat der Strafkläger die Aufwendungen des Beschuldigten – als auch vor Obergericht obsiegende Person im Schuldpunkt beim Antragsdelikt der passiven Privatbestechung – für die angemessene oberinstanzliche Ausübung seiner Verfahrensrechte zu tragen. VII. Verfügungen