Es rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Beschuldigten für diesen Teil des Berufungsverfahrens eine Entschädigung zuzusprechen. Dem Strafkläger – sowohl als Strafantragsteller wie auch als Privatkläger – kann zwar keine mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens vorgeworfen werden, umso mehr, als die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 10. November 2011 seine Beschwerde guthiess und die kantonale Staatsanwaltschaft anwies, auch im Bezug auf den Vorwurf der passiven Privatbestechung Anklage zu erheben.