Besondere wirtschaftliche Einbussen, die ihm lediglich aufgrund des Anklagepunktes der passiven Privatbestechung erwachsen wären, sind nicht ersichtlich. Zur Strafzumessung, bei welcher die Staatsanwaltschaft unterlag, stellte der Beschuldigte – seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch folgend - keine Anträge und verzichtete auf eine Stellungnahme. Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte bzw. wirtschaftliche Einbussen sind ihm diesbezüglich keine erwachsen. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Beschuldigten für diesen Teil des Berufungsverfahrens eine Entschädigung zuzusprechen.