75 fend das oberinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich die Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im relativen Umfang der auf den oberinstanzlichen Freispruch ausgeschiedenen Verfahrenskosten, ausmachend mithin 25 % (bzw. CHF 1‘876.65). Besondere wirtschaftliche Einbussen, die ihm lediglich aufgrund des Anklagepunktes der passiven Privatbestechung erwachsen wären, sind nicht ersichtlich.