436 Abs. 1 StPO). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Verteidiger des Beschuldigten seine Kostennote vom 07. Mai 2012 betreffend das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 18‘797.30 und mit Schreiben vom 11. Februar 2013 seine Kostennote betreffend das Rechtsmittelverfahren im Umfang von CHF 7‘506.55 zu den Akten. Sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der passiven Privatbestechung. Die in erster Instanz verweigerte Ausrichtung einer Entschädigung wurde nicht angefochten. Betref-