Analog der Vorinstanz gewichtet die Kammer den Umfang des Obsiegens des Strafklägers im oberinstanzlichen wie auch im erstinstanzlichen Verfahren mit jeweils 50 %. Der Beschuldigte wird demzufolge verurteilt, dem Strafkläger für das erstinstanzliche Verfahren CHF 13‘786.35 (50 % von CHF 27‘572.75) sowie für das oberinstanzliche Verfahren CHF 2‘973.35 (50 % von 5‘946.70) als Teilparteientschädigung zu bezahlen.